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20.04.2008

Möglichkeiten der Implantat-Medizin revolutioniert den Zahnersatz

Präzises Arbeiten für ein brillantes Lächeln26.04.2008Herzlichen Glückwunsch zum 30jährigen Jubiläum der Praxis für Zahnheilkunde und Implantologie Dres. Petersen, Hagen20.02.2007

Präzises Arbeiten für ein brilliantes Lächeln

Möglichkeiten der Implantat-Medizin revolutioniert den Zahnersatz10-2007

Funktionalität und Ästhetik

Praxisklinik Ruhrgebiet08-2007

Mundgeruch: Jeder vierte Deutsche ist betroffen.

Klinikum im Rü-Karre richtet Mundgeruch-Sprechstunde ein09-2007

Gesunde Pflege ab dem ersten Zahn

Eine gute Zahnvorsorge schützt gleichzeitig auch vor Herz-Kreislauf-Erkrankungen08-2007

Zahn-Implantate - ein Leben lang

Wattenscheider Praxis ist weit über die Grenzen des Ruhrgebiets hinaus bekannt11-2007

Fortbildung: gestern - heute - morgen

Mitglied im Vorstand DGMI22.09.2007

Wenn der Kiefer mit Titan verwächst

Gemeinschaftspraxis Dr. Petersen informiert über Implantate/ 120 Interessierte in Bremen-Nord17.10.2007

Im Kiefer ein solides Fundament aus Titan

Vortrag über Zahnimplantate im Hotel "Zur Nordseite" / Beratung über Kosten und Methoden11-2007

DGMI informiert:

Master of Science Implantologie20-10-2007

Zahnimplantate mit hohen Tragekomfort

Informationsabend Zahnimplantate - ein Stück mehr Lebensqualität10-2007

Schöne Zähne haben und erhalten

Implantate schonen die natürliche ZahnsubstanzAusgabe 05-05-2006

Die moderne Zahnmedizin

- ganz in Ihrer Nähe -Ausgabe 07-04-2006

Zähne retten

Brücken adé - Implantate her!

Gute Implantate haben ihren Preis

Dr. Clemens Frigge liefert Qualität von MasterhandAusgabe 05-2006

Zahnersatz

- gut überlegt

Zahnsch(m)erz

Satirische Zeichnungen und Zitate mit (Ge)Biss03.06.2006

Zahnimplantate stabilisieren

... und erhalten den Knochen06.01.2006

Schöne Zähne durch Implantate

Dr. Klaus Petersen ist Spezialist in Hagen - Studium an Universität Krems absolviert06-2005

Umfassendes Zusatzstudium abgelegt

Dr. Klaus Petersen ist "Master of Science"27.05.2005

Thema Zahn-Implantate und Ästhetik: 90 Zuhörer

Referate über Ersatz, Bleaching und ProphylaxeAusgabe 03-2005

Implantate schaffen mehr Lebensqualität

Bissfest - ein Leben lang:

Ein schöneres Lächeln

wird durch Zahnimplantate wieder möglich

DGMI informiert:

Master of Science Implantologie

11-2007 | Quelle: Rechtsanwalt Dr. Tobias Weimer, Fachanwalt für Medizinrecht, Justitiar der DGMI
Herausragende Zahnmedizin, eine durchdachte Finanzplanung, um die Liquidität der Praxis heute und auch morgen zu sichern, sowie eine gezielte und effektive Marketingstrategie ist für den Erfolg einer Praxis von erheblicher Bedeutung.
Rechtsanwalt Dr. Tobias Weimer, Fachanwalt für Medizinrecht, Justitiar der DGMI. Gleichwohl werden vereinzelt Rechtspositionen vertreten, die an vergangene Zeiten erinnern. Ein Beispiel dafür ist die Frage, ob Absolventen eines postgradualen Studiengangs mit dem dort erreichten akademischen Grad nach Außen auftreten dürfen. Das Landgericht Kleve hat in zwei aktuellen Entscheidungen insoweit unter den Absolventen für Unruhe und Verunsicherung gesorgt (vgl. Landgericht Kleve, Urteil v. 10.8.2007, 8 O 3/07 und 8 O 2/07). Das Landgericht untersagte im erst genannten Urteil einer Zahnärztin im geschäftlichen Verkehr gegenüber Dritten die Bezeichnung "Master of Science Kieferorthopä die" zu verwenden. Zur Begründung führt das Landgericht aus, dass ein Verstoß gegen die §§ 33, 34 Heilberufe G NW vorliege. Es liege nicht nur ein akademischer Grad, sondern mit der Angabe "Kieferorthopädie" eine zahnärztliche Fachgebietsbezeichnung vor, die aber nur nach den Maßstäben der WBO geführt werden dürfte. Mit der Bezeichnung \Master of Science Kieferorthopädie" würde suggeriert, eine durch förmliche Weiterbildung erworbene zusätzliche Qualifikation im Bereich der Kieferorthopädie inne zu haben. Mangels Kenntnisse bei der Bevölkerung, bestünde daher in weiten Bevölkerungsteilen die Gefahr der Identifizierung beider Begriffe, also die Gefahr des Irrtums, man begebe sich mit der Konsultierung eines "Master of Science Kieferorthopädie\ in die Behandlung eines "Fachzahnarztes für Kieferorthopädie".

Ungeachtet der Tatsache, dass die nicht rechtskräftigen Entscheidungen schon inhaltlich unzutreffend sind und wohl auch vor dem Bundesverfassungsgericht kaum Bestand haben werden, ist sie auf die Zahnärzte, die den postgradualen Studiengang "Master of Science Implantologie" erfolgreich absolviert haben, nicht zu übertragen. Zum einen übersieht die Kammer für Handelssachen (!!!) die Vorschriften des Hochschulfreiheitsgesetzes (HFG) vom 31. Oktober 2006. Danach dürfen gemäß § 69 Abs. 2 von einer staatlichen anerkannten Hochschule in der Europäischen Union verliehene Hochschulgrade geführt werden. So verhält es sich hier. Die Donau Universität /Krems ist staatlich anerkannt. Dieses international anerkannte wissenschaftliche Studium vermittelt innerhalb von fünf Semestern praktisches und theoretisches Wissen im Bereich der Implantologie. Dabei handelt es sich keineswegs um ein Studium, welches durch Einsatz monetärer Mittel und "Sitzfleisch" - wie mancherorts unwissend behauptet - zum Titel führt. Hier ist Einsatz gefragt. Darüber hinaus kann nicht aus der Angabe "Kieferorthopädie" im akademischen Grad geschlossen werden, es handele sich um eine Fachgebietsbezeichnung, die nur allein nach den Maßstäben der WBO und des Heilberufegesetzes zu führen sei: "Master of Science..." ist ein anerkannter akademischer Grad und keine Fachgebietsbezeichnung! Die Qualität des Urteils als auch die Fachkompetenz wird insbesondere darin deutlich, dass anstatt von Heilberufegesetz im Urteil vom Heilbehandlungsgesetz die Rede ist. Im Übrigen ist das Urteil des Landgerichts nicht auf die \Master of Science Implantologie" übertragbar. Das Landgericht bejaht im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung der §§ 33, 34 HeilberufeG eine Irreführungsgefahr der Bevölkerung, da diese die Facharztbezeichnung mit dem Master of Science verwechseln könnte. Eine Irreführung liegt vor, wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erbfolge gemacht werden. Als berufswidrig, weil irreführend, gilt unter anderem nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Führen von Zusätzen, die im Zusammenhang mit den geregelten Qualifikationsbezeichnungen und Titeln zu Irrtümern führen können und auf diese Weise einen Werbeeffekt hervorrufen. Bei der Prüfung, ob eine Angabe über geschäftliche Verhältnisse geeignet ist, den Verkehr irre zu führen, kommt es nämlich nicht auf die besonders restriktive Meinung einer einzelnen Zahnärztekammer an. Entscheidend für die Beurteilung der Werbemaßnahme ist ausschließlich die Meinung des jeweiligen Publikums als Adressaten der Angabe.

Maßgeblich ist also der Standpunkt der angesprochenen Verkehrskreise und nicht die möglicherweise strenge Auffassung einer vereinzelten Zahnärztekammer. Der Europäische Gerichtshof verlangt als Maßstab für die Beurteilung einer Werbemaßnahme als irreführend den durchschnittlich informierten, verständigen Verbraucher.

Die von den Masterimplantologen genutzte Zusatzbezeichnung "Master of Science Implantologie" wird diesen Maßstäben gerecht. Der Begriff ist folglich keineswegs dazu geeignet, den durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher über eine bestimmte Qualifikation des behandelnden Zahnarztes in die Irre zu führen, geschweige denn zu täuschen. Tatsächlich wird diese Zusatzbezeichnung dem Informationsbedürfnis der Patienten gerecht und versetzt diesen in die Lage, von der freien Zahnarztwahl sinnvoll Gebrauch zu machen. Die Bezeichnung stellt in sinnvoller Weise die spezielle Ausrichtung der Zahnarztpraxis heraus und kann deshalb nicht als irreführende Werbung angesehen werden. Der Begriff "Master of Science Implantologie" hat einen objektiven, fest umrissenen Bedeutungsgehalt, über den sich der einzelne Patient auch objektiv informieren kann. Die Bezeichnung stellt damit eine verifizierbare Aussage mit einem ganz bestimmten Aussagegehalt dar, die bei den sachkundigen Patienten auch nicht zu Missverständnissen führen kann. Patienten, denen diese Bezeichnung bislang noch nicht geläufig gewesen ist, haben unschwer die Möglichkeit, sich über den genauen Bedeutungsinhalt der beanstandeten Bezeichnung aufklären zu lassen oder selbst zu informieren, so dass keinerlei Irreführungsgefahr besteht. Darüber hinaus muss eine an den Interessen der Patienten orientierte sachangemessene Information über die bloße Angabe von Interessen bzw. Tätigkeitsschwerpunkten hinausgehen. Die Bezeichnung bringt zum Ausdruck, dass die Spezialisierung des Zahnarztes weit über die eines bloßen Tätigkeitsschwerpunktes hinausgeht. Damit liefert diese Angabe dem Patienten sinnvolle Informationen, die ihm eine mögliche Hilfe bei der Auswahl seines Zahnarztes erleichtert. Eine Verwechslungsgefahr zu einer förmlichen Bezeichnung der Weiterbildungsordnung besteht dagegen nicht, denn in der Weiterbildungsordnung ist ein "Fachzahnarzt für Implantologie" nicht vorgesehen. Folglich kann auch nicht der Eindruck erweckt werden, der jeweilige Masterimplantologe habe eine entsprechende Qualifikation nach der Weiterbildungsordnung erworben. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Jahre 2004 dargelegt, dass eine Verwechslungsgefahr mit einer bestimmten Qualifikation von vornherein ausscheidet, wenn eine bestimmte Weiterbildungsqualifikation nicht existiert. So verhält es sich bei dem "Master of Science Implantologie". Das alles zeigt deutlich, dass Masterimplantologen die Bezeichnung "Master of Science Implantologie" führen dürfen. Ein Verstoß gegen berufsrechtliche und wettbewerbsrechtliche Normen ist damit nicht verbunden.
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